Online Lehrveranstaltungen
1. Generelles
Aufzeichnung von Lehrveranstaltungen
Mit dem Smartphone ist eine Vorlesung schnell mitgeschnitten oder ein Foto der Folien gemacht. Technisch ist das einfach – rechtlich aber nicht ohne Weiteres erlaubt. Wer eine Lehrveranstaltung aufzeichnet, greift in die Rechte der Lehrenden und der Mitstudierenden ein. Dieser Hinweis fasst zusammen, worauf Sie achten sollten.
Ton- oder Bildaufnahmen einer Lehrveranstaltung sind ohne ausdrückliche Einwilligung nicht zulässig – egal ob Audio, Video, Screen-Recording in Online-Formaten oder das Abfotografieren von Personen. Allein die Teilnahme an der Veranstaltung gibt keine stillschweigende Erlaubnis.
Erforderlich ist die Zustimmung von zwei Seiten:
Warum das so ist
Eine ungefragte Aufzeichnung kann gleich mehrere Rechtsbereiche berühren:
- Recht am eigenen Wort (§ 201 StGB). Das unbefugte Aufnehmen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes kann strafbar sein – bereits das Aufnehmen, nicht erst die Weitergabe.
- Recht am eigenen Bild (§§ 22, 33 KunstUrhG) und Persönlichkeitsrecht (§ 201a StGB). Lehrende wie Mitstudierende müssen nicht hinnehmen, dass Aufnahmen von ihnen ohne Einwilligung angefertigt, weitergegeben oder veröffentlicht werden.
- Urheberrecht (UrhG). Eine Vorlesung kann als persönliche geistige Schöpfung geschützt sein – eine Aufzeichnung ist dann eine erlaubnispflichtige Vervielfältigung.
- Datenschutz (DSGVO). Sind andere Teilnehmende erkennbar, werden deren personenbezogene Daten verarbeitet – dafür braucht es in der Regel deren Einwilligung.
- Hausrecht der Hochschule. Die Lehrperson kann das Anfertigen von Aufnahmen untersagen. Wer dagegen verstößt, kann von der Veranstaltung ausgeschlossen werden.
Was Sie ohne Bedenken dürfen
- Mitschreiben – handschriftlich oder digital.
- Eigene Mitschriften teilen mit Kommiliton:innen ist in aller Regel unproblematisch.
- Offiziell bereitgestellte Aufzeichnungen (z. B. auf der Lernplattform) im vorgesehenen Rahmen nutzen.
Wenn Sie aufzeichnen möchten
- Fragen Sie vorher. Holen Sie das Einverständnis der Lehrperson ein und halten Sie fest, wofür die Aufnahme genutzt werden darf.
- Beziehen Sie die Mitstudierenden ein, falls diese im Bild oder Ton erscheinen.
- Nur für den persönlichen Gebrauch. Auch eine erlaubte Aufnahme darf nicht ohne weitere Zustimmung weitergegeben oder veröffentlicht werden – für eine Veröffentlichung gelten strengere Anforderungen.
- Nachteilsausgleich. Wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen auf eine Aufzeichnung angewiesen sind, wenden Sie sich an die Lehrperson oder die zuständige Beratungsstelle – dafür gibt es gesonderte Regelungen.
Ausschluss aus der Veranstaltung (Hausrecht), zivilrechtliche Ansprüche der Betroffenen auf Unterlassung und Schadensersatz sowie in bestimmten Fällen eine strafrechtliche Verfolgung.
Im Zweifel gilt: einmal kurz nachfragen. Das schützt Sie – und respektiert die Rechte aller Beteiligten.