Online Lehrveranstaltungen

1. Generelles

INFORMATION FÜR STUDIERENDE

Aufzeichnung von Lehrveranstaltungen

Was ist erlaubt, was nicht?

Mit dem Smartphone ist eine Vorlesung schnell mitgeschnitten oder ein Foto der Folien gemacht. Technisch ist das einfach – rechtlich aber nicht ohne Weiteres erlaubt. Wer eine Lehrveranstaltung aufzeichnet, greift in die Rechte der Lehrenden und der Mitstudierenden ein. Dieser Hinweis fasst zusammen, worauf Sie achten sollten.

Der Grundsatz

Ton- oder Bildaufnahmen einer Lehrveranstaltung sind ohne ausdrückliche Einwilligung nicht zulässig – egal ob Audio, Video, Screen-Recording in Online-Formaten oder das Abfotografieren von Personen. Allein die Teilnahme an der Veranstaltung gibt keine stillschweigende Erlaubnis.

Erforderlich ist die Zustimmung von zwei Seiten:

1 die Lehrperson – sie entscheidet über die Aufzeichnung ihres Vortrags.
2 alle mit aufgenommenen Personen – Kommiliton:innen oder Gäste, die im Bild oder Ton erscheinen.

Warum das so ist

Eine ungefragte Aufzeichnung kann gleich mehrere Rechtsbereiche berühren:

  • Recht am eigenen Wort (§ 201 StGB). Das unbefugte Aufnehmen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes kann strafbar sein – bereits das Aufnehmen, nicht erst die Weitergabe.
  • Recht am eigenen Bild (§§ 22, 33 KunstUrhG) und Persönlichkeitsrecht (§ 201a StGB). Lehrende wie Mitstudierende müssen nicht hinnehmen, dass Aufnahmen von ihnen ohne Einwilligung angefertigt, weitergegeben oder veröffentlicht werden.
  • Urheberrecht (UrhG). Eine Vorlesung kann als persönliche geistige Schöpfung geschützt sein – eine Aufzeichnung ist dann eine erlaubnispflichtige Vervielfältigung.
  • Datenschutz (DSGVO). Sind andere Teilnehmende erkennbar, werden deren personenbezogene Daten verarbeitet – dafür braucht es in der Regel deren Einwilligung.
  • Hausrecht der Hochschule. Die Lehrperson kann das Anfertigen von Aufnahmen untersagen. Wer dagegen verstößt, kann von der Veranstaltung ausgeschlossen werden.

Was Sie ohne Bedenken dürfen

  • Mitschreiben – handschriftlich oder digital.
  • Eigene Mitschriften teilen mit Kommiliton:innen ist in aller Regel unproblematisch.
  • Offiziell bereitgestellte Aufzeichnungen (z. B. auf der Lernplattform) im vorgesehenen Rahmen nutzen.

Wenn Sie aufzeichnen möchten

  • Fragen Sie vorher. Holen Sie das Einverständnis der Lehrperson ein und halten Sie fest, wofür die Aufnahme genutzt werden darf.
  • Beziehen Sie die Mitstudierenden ein, falls diese im Bild oder Ton erscheinen.
  • Nur für den persönlichen Gebrauch. Auch eine erlaubte Aufnahme darf nicht ohne weitere Zustimmung weitergegeben oder veröffentlicht werden – für eine Veröffentlichung gelten strengere Anforderungen.
  • Nachteilsausgleich. Wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen auf eine Aufzeichnung angewiesen sind, wenden Sie sich an die Lehrperson oder die zuständige Beratungsstelle – dafür gibt es gesonderte Regelungen.
Mögliche Folgen einer unbefugten Aufzeichnung

Ausschluss aus der Veranstaltung (Hausrecht), zivilrechtliche Ansprüche der Betroffenen auf Unterlassung und Schadensersatz sowie in bestimmten Fällen eine strafrechtliche Verfolgung.

Im Zweifel gilt: einmal kurz nachfragen. Das schützt Sie – und respektiert die Rechte aller Beteiligten.