Gesetzeslage und Richtlinien

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Kurs: Digitale Barrierefreiheit
Buch: Gesetzeslage und Richtlinien
Gedruckt von: Gast
Datum: Samstag, 23. November 2024, 16:39

1. Richtlinien

Die neue EU-Richtlinie 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates  trat am  22. Dezember 2016 in Kraft.  Sie reglementiert den Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen.

Was bedeutet das?

Die EU-Richtlinie entspricht im Wesentlichen der in Deutschland geltenden Verordnung  BITV2.0 (Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung - Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik nach dem Behindertengleichstellungsgesetz)
Sie enthält jedoch einige zusätzliche Ausnahmen und neue Punkte.


WCAG 2.0 Web Content Accessibility Guidelines  (Stufe AA) ist mindestanforderung für Dokumente und Websiten


Das WCAG 2.0 wurde am 11. Dezember 2008 als W3C Empfehlung veröffentlicht, dessen Richtlinien nach 4 Prinzipien gruppiert sind:

wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust

Obwohl es möglich ist, konform zu WCAG 1.0 und/oder WCAG 2.0 zu sein, empfiehlt das W3C, dass sich neue und aktualisierte Inhalte an die WCAG 2.0 halten.

2. Weltweiter Standart WCAG 2.0

Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.0

Die WCAG-Richtlinien sind Empfehlungen, die in einzelnen Ländern auch gesetzlich verabschiedet worden sind. In Deutschland setzt die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung diese Empfehlungen um.


in Kürze:
Die WCAG 2.0 sind pyramidenartig aufgebaut und umfassen vier Ebenen:

  1. 4 Prinzipien (wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust)
  2. 12 Richtlinien
  3. 61 Erfolgskriterien
  4. unzählige Techniken


Die WCAG 2.0 (Konformitätsstufe AA) ist Bestandteil der europäischen Norm EN 301 549 (Abschnitt 9 Web).
Konformitätsstufen: A (niedrigste), AA und AAA (höchste).

Die Richtlinien für barrierefreie Webinhalte (WCAG) 2.0 definieren, wie man Webinhalte für Menschen mit Behinderungen barrierefreier gestalten kann. Barrierefreiheit umfasst ein weites Feld an Behinderungen, einschließlich visueller, auditiver, motorischer, sprachlicher, kognitiver, Sprach-, Lern- und neurologischer Behinderungen. Obwohl diese Richtlinien ein weites Feld von Problemen abdecken, können sie nicht die Bedürfnisse von Menschen mit allen Arten, Ausprägungen und Kombinationen von Behinderungen adressieren. Diese Richtlinien machen Webinhalte außerdem besser nutzbar für ältere Personen mit sich altersbedingt ändernden Fähigkeiten und verbessern häufig die Gebrauchstauglichkeit für Benutzer im Allgemeinen.

  • Prinzipien - An der Spitze stehen vier Prinzipien, welche die Grundlage der Barrierefreiheit im Web darstellen: wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust. Lesen Sie dazu auch: Die vier Prinzipien der Barrierefreiheit verstehen (englisch).

  • Richtlinien - Unter den Prinzipien stehen die Richtlinien. Die 12 Richtlinien geben die wesentlichen Ziele vor, auf die Autoren hinarbeiten sollten, um Inhalte für Benutzer mit verschiedenen Behinderungen barrierefreier zu gestalten. Die Richtlinien sind nicht testbar, bieten aber den Rahmen und übergreifende Zielvorgaben, um Autoren zu helfen, die Erfolgskriterien zu verstehen und die Techniken besser zu implementieren.

  • Erfolgskriterien - Für jede Richtlinie werden testbare Erfolgskriterien zur Verfügung gestellt, damit es möglich ist, die WCAG 2.0 anzuwenden, wenn Anforderungen und Konformitätstests notwendig sind, wie zum Beispiel bei Vereinbarungen zu Design-Spezifikationen, Beschaffung, Verordnungen und Verträgen. Um den Bedürfnissen verschiedener Gruppen und unterschiedlicher Situationen gerecht zu werden, wurden drei Stufen der Konformität definiert: A (niedrigste), AA und AAA (höchste). Zusätzliche Informationen zu den WCAG-Stufen finden Sie unter Stufen der Konformität verstehen (englisch).

  • Ausreichende und empfohlene Techniken - Die Arbeitsgruppe hat für jede der Richtlinien und alle Erfolgskriterien im WCAG 2.0-Dokument selbst eine große Anzahl an Techniken dokumentiert. Diese Techniken sind informativ und fallen in zwei Kategorien: jene, die ausreichend sind, um die Erfolgskriterien zu erfüllen und jene, die empfohlen sind. Die empfohlenen Techniken gehen über das hinaus, was von den einzelnen Erfolgskriterien verlangt wird, und ermöglichen es den Autoren, die Richtlinien besser anzugehen. Einige empfohlene Techniken beschäftigen sich mit Barrieren, die nicht von den testbaren Erfolgskriterien abgedeckt sind. In den Fällen, in denen verbreitete Fehler bekannt sind, wurden diese ebenfalls dokumentiert. Lesen Sie dazu auch Ausreichende und empfohlene Techniken in den WCAG 2.0 verstehen (englisch).

 
mehr zum Thema unter:
(Quelle) https://www.w3.org/Translations/WCAG20-de/

3. Deutsche Gesetzgebung

Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen und Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung

Behörden der Bundesverwaltung werden durch das Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen (BGG) verpflichtet, ihre Internetauftritte barrierefrei zu gestalten. Mit der Novellierung des BGG kommen Regelungen für ein barrierefreies Intranet hinzu (Stand 05/2016).

Welche Anforderungen gelten, ist in der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV) 2.0 definiert. Die BITV 2.0 basiert auf den Vorgaben der WCAG erfüllt aber nicht alle Standarts und ist deutlich weniger detalliert als diese.

(Quelle: http://www.bik-fuer-alle.de/gesetzgebung-und-standards.html)

4. Barrierefreie Informationstechnik

(1) Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 gestalten ihre Internetauftritte und -angebote sowie die von ihnen zur Verfügung gestellten grafischen Programmoberflächen, die mit Mitteln der Informationstechnik dargestellt werden, nach Maßgabe der nach Satz 2 zu erlassenden Verordnung schrittweise technisch so, dass sie von behinderten Menschen grundsätzlich uneingeschränkt genutzt werden können. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nach Maßgabe der technischen, finanziellen und verwaltungsorganisatorischen Möglichkeiten

  1. die in den Geltungsbereich der Verordnung einzubeziehenden Gruppen behinderter Menschen,
  2. die anzuwendenden technischen Standards sowie den Zeitpunkt ihrer verbindlichen Anwendung,
  3. die zu gestaltenden Bereiche und Arten amtlicher Informationen.

(2) Die Bundesregierung wirkt darauf hin, dass auch gewerbsmäßige Anbieter von Internetseiten sowie von grafischen Programmoberflächen, die mit Mitteln der Informationstechnik dargestellt werden, durch Zielvereinbarungen nach § 5 ihre Produkte entsprechend den technischen Standards nach Absatz 1 gestalten.

aus: Behindertengleichstellungsgesetz - BGG